Arbeitsrecht Info – 03.2015
Ladenschluss: Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen nach werktäglichem Ladenschluss um 24.00 Uhr ist unzulässig | Es verstößt gegen das Verfassungsrecht, wenn Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, um nach Ladenschluss am vorausgegangenen Werktag um 24.00 Uhr noch anwesende Kunden zu bedienen oder Abwicklungsarbeiten vorzunehmen. | Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im Fall einer Supermarkt-Handelskette […]