Baurecht Info – 03.2024
Leistungszeitbestimmung: Bauvertrag: Entbehrlichkeit der Mahnung | Eine Klausel in einem Bauvertrag, die vorsieht, dass die Ausführungszeit zwölf Monate beträgt und vier Wochen nach Erteilung der Baugenehmigung, spätestens vier Wochen nach Abruf der Leistung durch den Bauherrn beginnt, beinhaltet keine den Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (hier: § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB) genügende Leistungszeitbestimmung. So […]